Ab 1. Januar 2009 tritt die Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§ 20 EStG) in Kraft. Der Abgeltungsteuer unterliegen dann Zinsen, Dividenden und Kursgewinne – auch unabhängig von der Haltedauer. Anleger müssen dann einen einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent auf sämtliche Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne zahlen.
Hinzu kommen dann (in Abhängigkeit von der Kirchenzugehörigkeit) ab 2009 maximal 3,375 %.
Abgeltungsteuer
25,
00 %
Solidaritätszuschlag
1,
375 %
Kirchensteuer
2,
00 %
GESAMT:
28,
375 %
Steuerabzug an der Quelle
Das Konzept der Abgeltungsteuer beruht grundlegend auf einem Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass zum Beispiel Ihre Bank dazu verpflichtet ist, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Zurzeit werden noch viele Ihrer Erträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz veranlagt. Eine Ausnahme gibt es für die Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Sie können sich zu viel einbehaltene Steuer über die Einkommenssteuererklärung wieder zurückholen.
Sparerfreibetrag / Sparer-Pauschbetrag
Weiterhin bestehen bleibt der 2007 reduzierte Sparerfreibetrag (neu Sparer-Pauschbetrag). Damit können Anleger beispielsweise Zinsen und Dividenden bis 801 Euro (Ledige) und 1.602 Euro (Verheiratete) steuerfrei einnehmen. (mehr zum Sparerfreibetrag)
Abgeltungsteuer: Bestandsschutz für Altverträge
Konkret betrifft die Abgeltungssteuer Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 – also ab dem 1.1.2009 - angeschafft werden. Dann fallen die 25 Prozent Abgeltungssteuer an.
Abgeltungsteuer: Halbeinkünfte-Verfahren fällt
Mit dem Startschuss zur Abgeltungssteuer gehört auch das so genannte Halbeinkünfte-Verfahren, bei dem Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Aktien nur zur Hälfte versteuert werden mussten, der Vergangenheit an. In Zukunft werden also Dividendenzahlungen genau wie Kursgewinne beim Verkauf von Aktien oder Aktienfonds einheitlich mit 25 Prozent besteuert.
Abgeltungsteuer: Sonderregelung bereits jetzt für Zertifikate
Anders hingegen werden bereits Zertifikate behandelt, für die eine Sonderregelung gilt. Bei Zertifikaten greift der Bestandsschutz nur für Papiere, welche bis zum 14. März 2007 gekauft wurden. Wer nach dieser Frist eingestiegen ist, muss vor dem 1.7.2009 verkaufen, um noch von der bisherigen Regelung zu profitieren.